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Aktuelle News aus der Branche

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Screenshot KfW-Kundenportal © KfW / Screenshot KfW-KundenportalIm Kundenportal der KfW können Eigentümer ihre Heizungsförderung beantragen © KfW / Screenshot KfW-Kundenportal
Screenshot KfW-Kundenportal © KfW / Screenshot KfW-KundenportalIm Kundenportal der KfW können Eigentümer ihre Heizungsförderung beantragen © KfW / Screenshot KfW-Kundenportal
so geht"s - Tipps und Fristen für Antrag auf Förderung einer neuen Heizung

KfW-Heizungsförderung richtig beantragen - so geht"s

Heizungsförderung bei der KfW beantragen - aktuelle Hinweise
Von der Heizungsförderung im KfW- Programm "Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude 458" profitieren Eigentümer seit Veröffentlichung der Förderrichtlinie am 29. Dezember 2023. Seit Ende August 2024 sind alle Eigentümergruppen antragsberechtigt. Seit Anfang September 2024 muss der Zuschussantrag bei der KfW unbedingt vor Beginn der Arbeiten vor Ort gestellt werden!

Die wichtigsten Fragen zur Heizungsförderung beantworten wir hier.

--> Wichtig zu wissen für alle Eigentümer, die die Übergangsregelung bei der Heizungsförderung bis zum 31. August 2024 genutzt haben: Sie müssen sich bis spätestens 30. November 2024 im Kundenportal "Meine KfW" registrieren.

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Und so kommen Sie an die Förderung Schritt für Schritt:

  1. Heizungsfirma suchen und neue Heizung sowie Wunsch nach Förderung besprechen. Angebote einholen. Wer schon eine/n Energieberater/in hat, kann auch hier den Wunsch nach Heizungsförderung ansprechen.
  2. Bestätigung zum Antrag (BzA) vom Heizungsbetrieb oder einem/r Energieberater/in erstellen lassen
  3. Lieferungs- und Leistungsvertrag für neue, förderfähige (!) Heizung mit Fachbetrieb abschließen (möglichst mehrere Angebote vergleichen!) --> Wichtig: Der Lieferungs- und Leistungsvertrag muss bereits das voraussichtliche Datum der Umsetzung der Maßnahme enthalten. Außerdem muss der Vertrag enthalten, dass die Erteilung der Förderzusage durch die KfW als aufschiebende bzw. die Ablehnung der Förderung durch die KfW als auflösende Bedingung Vertragsbestandteil ist. Dieser Vertrag muss bei Antragstellung hochgeladen werden.
  4. Im Kundenportal "Meine KfW" registrieren
  5. Zuschuss im KfW-Kundenportal beantragen und den Erhalt der Zuschusszusage abwarten. --> Wichtig zu wissen: Der Förderantrag kann nur vom Eigentümer selbst gestellt werden und nicht in Vollmacht.
  6. Heizungstausch nach Erhalt der Zuschusszusage umsetzen und Bestätigung nach Durchführung (BnD) vom Fachbetrieb oder Energieberater erstellen lassen.
    --> Wichtig zu wissen: Für Eigentümer:innen von Mehrfamilienhäusern und Eigentümer­gemein­schaften ist die Identifizierung und Nachweis­ein­reichung ab dem 27. November 2024 möglich.
  7. Identifizierung durchführen und Nachweise einreichen
  8. Nach Nachweisprüfung Zuschuss erhalten


Eine gute Ausfüllhilfe für den Förderantrag stellt der Bundesverband Wärmepumpe zur Verfügung. Die Broschüre führt Eigentümer Schritt für Schritt durch den Antrag.

Holen Sie sich jetzt unseren Förderüberblick für die Heizung und alle Sanierungsmaßnahmen in der Detailansicht - immer auf aktuellem Stand!

Kann zum Zuschuss kombiniert werden: KfW-Ergänzungskredit für die Finanzierung der neuen Heizung

Neben dem Zuschuss steht zusätzlich ein zins­günstiger Ergänzungs­kredit im KfW-Programm Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude 358/359 zur Verfügung. In der Programmvariante 358 wird Eigentümern mit einem Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro ein zusätzlicher Zinsvorteil für den Zeit­raum der ersten Zinsbindungsfrist gewährt. Der Förderkredit kann nur in Kombination mit einer Zuschusszusage der KfW für die Heizungs­förderung in Anspruch genommen werden. Den Ergänzungskredit können Eigentümer:innen bei ihrer Bank oder Sparkasse beantragen.


Diese Unterlagen benötigen Eigentümer für den Ergänzungskredit:

  • Eigentumsnachweise durch Grundbuchauszug
  • Nachweis der Selbstnutzung durch Melde­bestätigung oder Melde­bescheinigung
  • Bei Ergänzungskredit Plus: Einkommen­steuer­bescheide aller relevanten Haushalts­mitglieder des zweiten und dritten Kalender­jahres vor Antragsstellung (für Anträge im Jahr 2024 sind das die Einkommen­steuer­bescheide aus 2022 und 2021)

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Mit freundlicher Genehmigung von Energie-Fachberater.de
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